Satzung der DGIK

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Satzung

SATZUNG
(Stand: 13.01.2013)

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Integrative Therapie, Gestalttherapie und Kreativitätsförderung e. V.“ (abgekürzt DGIK) – Fachverband der Integrativen Therapeuten und Gestalttherapeuten.

2. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen.

3. Sitz des Vereins ist Oldenburg.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke nach § 52 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 + 2 der Abgabenordnung vom 16.03.1976. Ein wirtschaftlicher Nutzen oder Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Der Vereins strebt die öffentliche und wissenschaftliche Anerkennung der Integrativen Therapie und Gestalttherapie als einer Psychotherapie an, die gesamtgesellschaftliche verantwortlich, ethisch und wissenschaftskritisch fundiert und am Erkenntnisfortschritt der Psychotherapieforschung orientiert ist. Ethische Grundlage der Psychotherapie im Sinne des Vereins ist die Anerkennung der Würde, Selbstbestimmung und Partizipation der Patienten sowie die Förderung ganzheitlicher und kreativer Entwicklungsprozesse.
Der Verein vertritt seine Mitglieder in fachlicher, wissenschaftlicher und berufspolitischer Hinsicht. Er steht in Kooperation mit anderen nationalen und internationalen Fachverbänden.

3. Insbesondere fördert der Verein die Entwicklung, Lehre und Forschung, Evaluation, Aus-, Fort- und Weiterbildung, Qualitätssicherung, Vertretung gegenüber der Öffentlichkeit und anderen Verbänden, Kooperation mit nahestehenden Berufsgruppen und sonstige Ziele und Zwecke der Integrativen Therapie, Gestalttherapie und ihren Trägern bzw. Anwendern in Praxis, Lehre und Forschung.

4. Der Zweck des Vereins besteht auch in der Förderung des Integrationsgedankens in der Psychotherapie durch Forschung und Theorienbildung sowie durch Weiterbildungsangebote und Förderung des Dialogs zwischen psychotherapeutischen Schulen und Orientierungen mit dem Ziel der Entwicklung übergreifender Konzepte, differentieller Indikationen und richtungsübergreifender Kooperation.

5. Der Verein stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:

Zusammenschluss von Personen, die aufgrund einer einschlägigen Ausbildung auf den Gebieten der Integrativen Therapie, der Gestalttherapie sowie nahestehender und sektional angegliederten Verfahren tätig sind oder sich in Ausbildung befinden.
Entwicklung von Ausbildungsstandards auf dem Gebiet der Integrativen Therapie, Gestalttherapie, Kreativen Therapie sowie nahestehender und sektional angegliederten Verfahren.
Förderung wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet der Integrativen Therapie, Gestalttherapie und der Kreativitätsförderung sowie nahestehenden und sektional angegliederten Verfahren.
Wahrung berufspolitischer Interessen für die Mitglieder der DGIK.
Gesundheitspolitische Initiativen, die zur besseren psychotherapeutischen und psychosozialen Versorgung dienen.
Als Fachverband der Integrativen Therapie, Gestalttherapie sowie nahestehender und sektional angegliederter Verfahren spricht er die Anerkennung auf diesem Gebiet tätiger Institute aus.
Eine weitere Aufgabenstellung des Vereins ist die Mitwirkung bei der Herausgabe von Publikationen.

§ 3 Erreichung des Zwecks des Vereins

1. Erarbeitung und Festlegung von verbindlichen Standards für die Curricula der Mitgliedsinstitute. Soweit für bestimmte Bereiche gesetzlich gegebene Standards bestehen, sollen diese im Theorieteil nicht unterschritten werden. Außerdem orientiert sich die DGIK an den Standards der Arbeitsgemeinschaft Psychotherapeutischer Fachverbände (AGPF).

2. Bildung von Sektionen wie Gestaltpädagogik, Soziotherapie, Kunsttherapie, Bewegungstherapie, Kinder- und Jugendlichentherapie, Poesie- und Bibliotherapie, Supervision, Arbeits- und Organisationsentwicklung und Lehrende der Mitgliedsinstitute.

3. Abhalten und Organisation von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen, Fachtagungen sowie Publikationen und Verbreitung wissenschaftlicher Arbeiten auf den genannten Gebieten.

4. Kooperation, Austausch und Verbundforschung in Bezug auf die Theorie und die Praxis, Fortschritte und Forschung in den genannten Gebieten im In- und Ausland.

5. Interessenvertretung von und Kooperation mit Personen, Organisationen und staatlichen Institutionen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen (siehe Abs. 4) einzureichen.

3. Der Vorstand prüft anhand der einzureichenden Unterlagen über absolvierte Ausbildung die Voraussetzung für die Mitgliedschaft und entscheidet über den Antrag auf Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit. Im Falle einer Ablehnung erfolgt eine schriftliche Begründung.

4. Natürliche Personen (mit Stimmrecht) sind:
Ordentliches Mitglied in der DGIK kann werden, wer auf den Gebieten der Integrativen Therapie, Gestalttherapie, Kreativen Therapie sowie der nahestehenden und sektional angeschlossenen Verfahren auf der Grundlage einer qualifizierten Ausbildung nach den von der DGIK anerkannten Standards tätig ist oder das 1. Ausbildungsjahr mit mindestens 120 Ausbildungsstunden abgeschlossen hat.
Graduiertes Mitglied ist ein ordentliches Mitglied, das eine Ausbildung bzw. Weiterbildung in Integrativer Therapie, Gestalttherapie sowie in einem nahestehenden und sektional angeschlossenen Verfahren der DGIK abgeschlossen hat. Nur diese Mitglieder dürfen die Bezeichnung „DGIK“ nach ihrer Berufsangabe führen, z. B. „Integrativer Therapeut DGIK“.

Natürliche Personen (ohne Stimmrecht) sind:
Assoziiertes Mitglied kann werden, wer an einem anerkannten Ausbildungsinstitut eine Ausbildung in Integrativer Therapie, Gestalttherapie begonnen hat.
Förderndes Mitglied kann werden, wer den Verein regelmäßig, vor allem durch fortlaufende Jahresbeiträge unterstützt. Auch eine juristische Person kann förderndes Mitglied werden.
Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstands in der Mitgliederversammlung an eine Person verliehen werden, die den Vereinszwecken in besonderer Weise gedient hat oder die auf den Gebieten der Integrativen Therapie, Gestalttherapie sowie nahestehenden Verfahren außerordentliche Verdienste erworben hat.

5. Juristische Personen (mit Stimmrecht) sind:
Kooperative Mitglieder können Ausbildungsinstitute und Verbände werden, die die curricularen Standards der DGIK erfüllen, den berufsständischen Erfordernissen entsprechen sowie die Ziele des Vereins unterstützen. Das kooperative Mitglied wird von einer Person in der Mitgliederversammlung vertreten.

6. Bei Doppelmitgliedschaft natürlicher Personen in der DGIK und in kooperativ angeschlossenen Verbänden reduziert sich der Mitgliedsbeitrag in gestaffelter Form. Die Summe der Einzelbeiträge darf den vollen Mitgliedsbeitrag in der DGIK nicht unterschreiten.

7. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins zu vergünstigten Bedingungen.

8. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren, seine Ziele zu fördern, seine Statuten anzuerkennen und den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er kann bei vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Bis zum Austritt bleibt das Mitglied zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages  verpflichtet.

3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Nennung der Gründe mitzuteilen. Bei Widerspruch des Betroffenen innerhalb eines Monats muss der Ausschluss von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden. Ausschlussgründe sind insbesondere Nichtzahlen des Mitgliedsbeitrages, Nichtmitteilen von Adressenänderungen, Handeln zum Schaden des Vereinszwecks oder entgegen allgemeiner Normen, Sitten und Gebräuchen.

4. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Verzug ist.

§ 6 Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere aufgebracht

a.    durch Mitgliederbeiträge, deren Höhe in einer Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird,

b.    durch freiwillige Zuwendungen,

c.    durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand sowie die von diesem eingesetzten Fach-Sektionen.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist in jedem Jahr einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

3. Eine Mitgliederversammlung ist schriftlich einzuberufen. Die Einladung muss unter Nennung der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem Termin versandt werden.

4. Die Leitung der Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins wahrgenommen; bei Abwesenheit von einem anderen Mitglied des Vorstandes.

5. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:

Beschluss über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;
Wahl des Vorstandes;
Beschlussfassung über die Bildung von Sektionen;
Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung
Entlastung des Vorstandes;
Festsetzung der Beitragsordnung.

6. Die Mitgliederversammlungen fassen im Allgemeinen ihre Beschlüsse, soweit nach dem Gesetz und der Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Satzungsänderungen werden mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von vier Fünftel der Erschienenen erforderlich.

7. In besonderen Fällen, über die der Vorstand entscheidet, ist eine schriftliche Befragung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung möglich.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter als graduierte Mitglieder und dem Kassenwart sowie zwei Beisitzern, die in Integrativer Therapie, Gestalttherapie sowie sektional angegliederten Verfahren, die den DGIK-Standards entsprechen, ausgebildet und langjährig erfahren sind. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

2. Dem Vorstand werden die Leiter der Sektionen, sofern sie nicht schon im Vorstand vertreten sind, und je ein Vertreter der kooperierenden Institute und Verbände beigeordnet.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorsitzende ist für die regelmäßige und ggfls. außerordentliche Einberufung des Vorstandes sowie der ordentlichen und ggfls. außerordentlichen Mitgliederversammlung verantwortlich.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

5. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Arbeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten die ihnen entstandenen Kosten und ggfls. im Einzelfall eine Aufwandsentschädigung für Verdienstentgang erstattet. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.

6. Dem Vorstand bleiben folgende Aufgaben vorbehalten:

Verwaltung des Vereinsvermögens
Entwurf des Haushaltsplanes
Abschluss von Verträgen, soweit die Satzung nichts anderes regelt
Aufnahme und Gewährung von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften und Begründung von Verbindlichkeiten, die im Einzelfall eine vom Vorstand festzusetzende Höhe überschreiten
Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
Vorlage des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Einzelheiten der Vereinsführung kann der Vorstand durch eine Geschäftsordnung regeln.

8. Vorstandssitzungen sind mindestens zweimal im Jahr einzuberufen oder wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

§ 10 Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter als Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 11 Fach-Sektionen

1. Sektionen werden gem. §§ 2 + 3 gebildet.

2. Die Sektionen stellen einen Zusammenschluss von Personen dar, die innerhalb des Vereins mit einem speziellen Arbeitsgebiet befasst sind.
Die Einrichtung einer Sektion kann durch Antrag von mindestens 15 Mitgliedern erfolgen, von denen mindestens drei graduierte Mitglieder sein müssen. Der Antrag wird vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt.

3. Jede Sektion wählt einen Sektionsleiter für drei Jahre. Dieser bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Er führt die Geschäfte der Sektion und berichtet dem Vorstand über die Tätigkeit der Sektion in allen den Verein interessierenden Fragen.

4. Die Sektionen geben sich eine Geschäftsordnung. Diese muss durch den Vorstand genehmigt werden.

5. Die Mitgliedschaft in mehreren Sektionen ist möglich, wenn der Bewerber die jeweilige Ausbildung abgeschlossen hat.

§ 12 Rechnungswesen

1. Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Vereinsgeschäfte verantwortlich.

2. Der Vorstand kann die Besorgung der mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb verbundenen laufenden Geschäfte durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag an Dritte übertragen. Die Geschäftsbesorgung erstreckt sich auf alle Geschäfte und Maßnahmen, die dem Betriebsablauf und Zweck des Vereins dienen.

3. Der Vorstand kann Vollmacht an Dritte zur Vertretung des Vereins bei allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb des Vereins mit sich bringt, erteilen und bei denen eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist. Von dieser Vollmacht darf der Bevollmächtigte nur für die Zwecke der Geschäftsbesorgung im Rahmen des in diesem Vertrag erteilten Auftrages Gebrauch machen.

4. Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins werden buchhaltungsmäßig erfasst und mit Ablauf des Geschäftsjahres in einer Jahresrechnung dargestellt, die den Kassenprüfern gegenüber offenzulegen ist.

5. Die Kassenprüfer prüfen die Vereinsgeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 13 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünftel der in der Versammlung vertretenen, gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Institution der Wohlfahrtspflege, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und für die  Förderung von Kindern und Jugendlichen zu verwenden hat. Die  Vermögensübertragung erfolgt nach Absprache mit dem zuständigen Finanzamt.

3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam als vertretungsberechtigte Liquidatoren eingesetzt.